§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Anträge auf Auflösung des Vereins können nur vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins gestellt werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen eine zweite, zum gleichen Zweck einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der in § 10 Abs. 4 geregelten Mehrheit.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an eine öffentliche Einrichtung oder eine gemeinnützige Einrichtung nach Beschluss der Mitgliederversammlung.
  5. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.