§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder (ordentliche) des Vereins können juristische Personen sowie Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen Rechts werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Im Falle der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied, die Ziele des Vereins zu fördern und die Mitgliedsbeiträge gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.
    Eine Erweiterung des Aufnahmeprozesses, beispielsweise ein Online-Verfahren, kann durch den Vorstand beschlossen werden. Die Protokollierung des Antrages seitens des Vorstandes gilt als schriftliche Beantragung.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
  4. Neben den ordentlichen Mitgliedern können fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
    Ehren- und Fördermitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, besitzen aber kein Stimmrecht
    1. Ehrenmitglieder werden ebenfalls durch Zuwahl des Vorstandes aufgenommen.
    2. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind oder Ehrenmitglieder. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen oder per E-Mail gestellten Aufnahmeantrags.
  5. Alle Mitglieder haben eine Erklärung abzugeben, daß der Teilnahme am elektronischen Schriftverkehr sowie an Online-Mitgliederversammlungen keine technischen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Zugleich ist eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung der E-Mail-Adresse dem Verein mitzuteilen.